Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Unsere Angebote, Konditionsfestlegungen und Preislisten beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Materialpreis- und Produktionsvoraussetzungen. Sollten sich nach Vertragsabschluß vorgenannte Preise oder Produktionsvoraussetzungen (Löhne) erhöhen, behält sich novanet vor, diese Erhöhungen bei Lieferung in Rechnung zu stellen. Musterkollektionen bzw. Musterstücke stellen in Beschaffenheit, Dimension, Gewicht und Design nur einen Durchschnitt der Produktion dar, die entsprechend der Eigenart des Materials und der Fertigung bei einzelnen Produktionspartien geringfügig abweichen kann. Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % des jeweiligen Auftragsumfangs sind handelsüblich und berechtigen nicht zu Mängelrügen oder Zahlungskürzungen. 2. Bestellungen sind für novanet erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche oder telefonische Erklärungen, Angebote und Abmachungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. 3. Lieferungen erfolgen schnellstmöglich. Vereinbarte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, Liefertermin ist der Tag der Versendung oder die Mitteilung der Versandbereitschaft. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, eine Nachlieferungsfrist von 2 Wochen zu setzen. Wird die Lieferungsfrist bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist erklärt werden. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so ist novanet berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzen Falle ist novanet berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 15 % des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu verlangen. 4. Werden novanet nach Vertragsabschluß schwerwiegende nachteilige Veränderungen in den Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt ist sie zum Rücktritt berechtigt. Sie kann jedoch auch für den Geggenwert der bestellten Ware eine selbstschulderische Bürgschaft oder sonstige Sicherheit verlangen. Im Falle des Rücktritts hat novanet Anspruch auf Ersatz seiner bisherigen Aufwendungen zur Ausführung der Bestellung. 5. Versand: Die Lieferung erfolgt ab Werk Fritzlar, Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, desgleichen die Einlagerung der Ware im Werk oder an einem Auslagerungsort. Bei Untergang der Ware auf dem Versendungswege bleibt die Verpflichtung zu Zahlung des Rechnungsbetrages unberührt. Soweit die Ware für den Kunden ab Versendungsbereitschaft bei novanet eingelagert wird, haftet sie für den Untergang oder Beschädigung nur bei grobem Verschulden. 6. Novanet leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder das fehlen zugesicherter Eigenschaften ausschließlich in der Weise Gewähr, daß nach ihrer Wahl unentgeltlich die Ware nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert wird. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Weitere Ansprüche des Kunden insbesondere ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen nicht. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich nach Ablieferung der Ware bzw. nach Entdeckung erhoben werden. Bei Versäumung dieser Obliegenheit können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Novanet ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Kunde seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Die Gewährleitungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse - sofern wesentlich - haftet novanet nur, soweit sie in der Lage ist, diese stichprobenartig in zumutbaren Umfang auf Ihre Güte und Beschaffenheit vor Verarbeitung zu untersuchen. Für andere Fremderzeugnisse haften wir nicht. 7. Alleinverkäufe Sonderrabatte und sonstige Zugeständnisse haben nur 3 Monate ab letzer Lieferung des betreffenden Modells Gültigkeit. Erfolgt innerhalb vorgenannter Zeit keine Nachbestellung, gilt die Vereinbarung für beide Teile als erloschen. Bei Nichtabnahme der bestellten Ware entfallen evtl. durch Großabschlüsse eingeräumte Rabatte auf alle vorliegenden Aufträge. 8. Zahlungsbedingungen: Unsere Lieferungen sind mangels anderer Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Abzug zahlbar. Berechnungsgrundlage der Preise ist grundsätzlich die Währung der BRD. Wechsel, Akzepte und Schecks nimmt novanet nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten und nur zahlungshalber an. Sämtliche Unkosten, einschließlich des Diskonts gehen zu Lasten des Kunden. Sofern ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst wird, werden sämtliche noch offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig. Diese Rechnungsbeträge sowie alle evtl. noch im Umlauf befindlichen weiteren Wechsel sind alsdann sofort in bar abzudecken. Novanet ist berechtigt die Barabdeckung zu fordern und die entsprechenden Beträge einzuklagen, ohne Rücksicht darauf, ob die weiter in Zahlung gegebenen Wechsel oder Akzepte sich in unseren Händen befinden oder von ihr weitergegeben sind. Sämtliche Wechsel müssen vom Käufer am Landeszentralbank-Platz zahlbar gestellt sein, andernfalls ist novanet berechtigt, die Wechsel dort zahlbar zu stellen. Bei verspäteter Zahlung werden die üblichen Bankzinsen und Spesen berechnet. 9. Eigentumsverbehalt: Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum von novanet (Vorbehaltsware). In Zahlung genommene Wechsel, Akzepte und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf., Werk-, Werklieferungs- oder eines ähnlichen Vertrages verpflichtet sich der Kunde, die Vorhehaltsware nur Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Für den Fall des Wiederverkaufes tritt der Kunde schon jetzt die Forderung und Nebenrechte aus dem Weiterverkauf an den Dritten in Höhe der noch ausstehenden Kaufpreisforderungen an novanet ab. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von novanet und zwar unentgeltlich und ohne daß der Kunde als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist. Novanet behält somit das Eigentum an dem aus der Vorbehaltsware geschaffenen Erzeugnis. Der Kunde ist verpflichtet, das aus der Vorbehaltsware geschaffene Erzeugnis nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiter zu veräußern. Der Kunde tritt seine Forderung und Nebenrechte aus der Veräußerung des Erzeugnisses, sei es aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages in Höhe des der Firma novanet zustehenden Kaufpreisanspruches an den Verkäufer ab. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma novanet gehörenden Waren durch den Kunden, steht novanet des Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis zwischen dem Wert der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Als Wert der Vorbehaltsware ist der zwischen novanet und dem Kunden vereinbarte Preis der jeweils verwendeten oder veräußerten Verbehaltsware anzusehen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der mit der Vorbehaltsware versehenen oder mit ihr geschaffenen Sache in Höhe des Wertes der Vorbehaltswrae an novanet ab. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Verwendung der Vorbehaltsware geschaffene neue Sache nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zu veräußern. Der Kunde verpflichtet sich, seine Abnehmer jederzeit auf Verlangen von novanet von den zuvor bezeichneten Abtretung in Kenntnis zu setzen und etwaige Verträge an uns auszuhändigen. Aufgrund dieser Abtretungserklärung ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Verklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe der jeweiligen Abtretung an novanet übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die bei dem Kunden eingehenden Beträge aus der Weiterveräußerung der Ware von novanet, auch Wechsel und Schecks, hat er als Beauftragter entweder sofort an novanet abzuführen oder aber, falls unsere Rechnung nicht fällig ist, gesondert für novanet aufzubewahren. Eine Vermengung mit eigenen Geldern oder Papieren des Kunden darf nicht erfolgen. Die Ware von novanet darf ohne ihre Zustimmung an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ein Versuch oder Beginn einer Pfändung ist unmittelbar anzuzeigen. 10. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie beidseitiger Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden Klagen einschließlich der Klagen aus in Zahlung gegebenen Akzepten und Schecks ist Fritzlar. Das Amtsgericht Fritzlar ist sachlich zuständig für alle Werte, doch steht es novanet (nicht dem Käufer) frei, bei Streitwerten über DM 5.000,-- das Landgericht Kassel anzurufen. 11. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, daß die zur Aufrechnung gestellte Forderung von novanet unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gleichwohl wirksam. 13. Etwaige diesen Verkaufsbedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 14. Für die jeweiligen Vertragsabschlüsse und Rechtsstreitigkeiten aus der Vertragsabwicklung selbst gilt deutsches Recht.